07.12.2009 | Vereinsrecht
Keine Feststellungsklage gegen Vorstandsmitglieder
Um Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufechten, haben Mitglieder und Vereinsorgane (zum Beispiel der Vorstand) das gerichtliche Mittel der Feststellungsklage. Eine solche Klage muss aber immer an den Verein gerichtet werden, nicht etwa gegen die Mitglieder des Vorstands, so das Landgericht (LG) Wuppertal. Im konkreten Fall wollten Vereinsmitglieder die Wahl des Vorstands anfechten. Das LG stellt dazu fest, dass die Feststellungsklage sich auch dann gegen den Verein zu richten hat, wenn unklar ist, wer den Verein eigentlich rechtmäßig vertritt. Denn die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung kann nur vom Verein selbst getroffen werden, nicht aber von Mitgliedern oder dem Vorstand. (Urteil vom 4.11.2009, Az: 8 S 44/09)(Abruf-Nr. 093869)