01.05.2006 | Vereinsrecht
Mitgliederwerbung als unlauterer Wettbewerb
Auch mit seiner Mitgliederwerbung kann ein Verein unter das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fallen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Fall eines Flugrettungsvereins festgestellt. Der Verein hatte in seiner Mitgliederwerbung den – unzutreffenden – Eindruck erweckt, selbst Rettungsflüge durchzuführen und über die entsprechende technische Ausstattung und Infrastruktur (Notrufzentrale) zu verfügen.
Auch ein Verein ist „Mitbewerber“ im Sinn des § 3 UWG, so das OLG. Zwar wird die reine Mitgliederwerbung nicht als „geschäftlicher Wettbewerb“ angesehen, weil sie nicht auf den Absatz bzw. Bezug von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist. Da der Verein aber nicht gemeinnützig ist, standen wirtschaftliche Ziele und damit eine unternehmerische Tätigkeit im Vordergrund. Die Mitgliederwerbung diente gleichzeitig dem Zweck, die eigenen Leistungen (Transport und Kostenübernahme in Notfällen) einem möglichst großen – nur durch die Vereinszugehörigkeit verbundenem – Publikum zur Verfügung zu stellen. (Urteil vom 23.2.2006, Az: 6 U 3088/05)(Abruf-Nr. 061884)