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  • 10.03.2011 | Vereinsrecht

    OLG zu Regelungen zur Einberufung der MV in der Satzung

    Eine Regelung in der Satzung, nach der die Mitgliederversammlung (MV) „durch Presseveröffentlichung“ erfolgt, ist nicht hinreichend genau und darf deswegen vom Registergericht zurückgewiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt (Beschluss vom 23.11.2010, Az: I-15 W 419/10; Abruf-Nr. 110758). Grundsätzlich könne der Verein die Form der Berufung der Mitgliederversammlung frei wählen, solange sichergestellt sei, dass jedes Vereinsmitglied Kenntnis davon bekommen könne. Die Satzung müsse aber eindeutig regeln, welches konkrete Presseerzeugnis für die Einladung gewählt werde. Ist weder Art noch Ort der „Veröffentlichung in der Presse“ eindeutig bestimmt, ist die Regelung unzulässig.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142977