01.03.2006 | Vereinsrecht
Rücktritt eines Vorstandsmitglieds: Was tun?
Ein Vorstandsmitglied hat überraschend seinen sofortigen Rücktritt erklärt. Das wirft folgende Fragen auf: „Müssen wir umgehend Neuwahlen durchführen oder können wir bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung warten? Gibt es die Möglichkeit, dass der Vorstand bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl ein Mitglied kommissarisch beruft?“ Unser Autor, Wolfgang Pfeffer, liefert die Antwort.
Grundsätzliches zur Rechtslage
Auch für die nicht turnusmäßige oder nur vorübergehende Neubesetzung von Vorstandsämtern gelten die allgemeinen rechtlichen und Satzungsregelungen zur Bestellung des Vorstands. Sieht die Satzung eine kommissarische Besetzung (Selbstergänzung des Vorstands) nicht ausdrücklich vor, ist sie unzulässig. Ebensowenig kann ein anderes Vorstandsmitglied das Amt zusätzlich übernehmen. Eine Neubesetzung kann dann nur auf dem regulären Weg erfolgen, der Wahl durch die Mitgliederversammlung.
Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Frage ist einzig, In welchem Zeitrahmen die Neuwahl erfolgen muss. Schnellstmöglich muss die Neuberufung nur dann erfolgen, wenn der Verein wegen des fehlenden Vorstandsmitglieds nicht mehr handlungsfähig ist, weil die zur Vertretung des Vereins nötigen Mitglieder fehlen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Vorstandsmitglieder nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind oder wenn das einzig vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied zurücktritt. Die Regelungen zur Vertretungsberechtigung müssen sich aus der Satzung ergeben.
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