08.11.2010 | Vereinsrecht
Satzung kann rückwirkenden Beitritt erlauben
Eine Regelung in der Satzung eines Vereins, nach der ein rückwirkender Beitritt möglich ist, verstößt nicht gegen geltendes Recht. Wie in anderen rechtlichen Bereichen sind rückwirkende Vereinbarungen auch vereins-intern zulässig - entschied jetzt das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 19.8.2010, Az: 1 W 232/10; Abruf-Nr. 103584). Eine solche Möglichkeit ergibt sich aus der Vereinsautonomie. Keine Rolle spielt dabei, dass ein rückwirkender Beitritt im Einzelfall keine Wirkung entfaltet. So ergibt sich aus ihm zum Beispiel kein Recht zur Beteiligung an einer Mitgliederversammlung, die vor der Annahme des Beitrittsantrags durchgeführt wird.
Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 2 | ID 139926