01.08.2008 | Vereinsrecht
So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen
Vereinsstrafen unterliegen nur eingeschränkt der Überprüfung durch staatliche Gerichte. Das folgt aus dem Grundsatz der Vereinsautonomie. Was gerichtlich geklärt wird, hat das Landgericht (LG) Dortmund in einer erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung aus dem Jahr 2007 klargestellt. In der Klage gegen die Vereinsstrafe wird folgendes geprüft:
- Hat die verhängte Maßnahme im Gesetz oder in der Satzung eine Grundlage?
- Ist das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden?
- Sind die zugrundegelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden? Das gilt besonders für die Zulassung und die Anhörung der Beteiligten.
- Sind sonst keine Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorgekommen?
- Ist die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich? Dazu gehört insbesondere, dass
- den betroffenen Mitgliedern die Straftatbestände und Sanktionen bekannt waren (bzw. bekannt sein mussten), also aus der Satzung oder Vereinsordnungen klar zu ersehen waren und
- die Strafe angemessen und durch korrektes Verhalten vermeidbar ist.
Im konkreten Fall ging es um die Annullierung der Ergebnisse von Fußballspielen, bei denen ein Verein einen nicht versicherten ausländischen Spieler eingesetzt hatte. Das LG sah keinen Anlass, an der Entscheidung des Verbands gegen den Verein irgendetwas auszusetzen. So ergab es sich aus der Wettkampfordnung, dass Spiele mit nicht zugelassenen Spielern als verloren gewertet werden. Die Strafe war auch nicht willkürlich oder „grob unbillig“, weil der Verein auf den Einsatz des Spielers bei den betreffenden Partien hätte verzichten könnten und der fehlende Versicherungsschutz gravierende Risiken beinhaltete. (Urteil vom 13.7.2007, Az: 3 O 255/07)(Abruf-Nr. 082398)