01.08.2006 | Vereinsrecht
Treuhänderische Tätigkeit für WEG ist kein ideeller Zweck
Ein Verein, der als Treuhänder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Wohnung erwerben und vermieten soll, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Es kann deswegen nach § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden.
Der Verein hatte laut Satzung den Zweck, für eine WEG eine Hausmeisterwohnung treuhänderisch zu erwerben und zu unterhalten. Die Wohnung sollte an Dritte vermietet werden, wenn sie als Hausmeisterwohnung nicht benötigt wurde. Mitglieder des Vereins waren nur Wohnungseigentümer der WEG. Dies reichte dem OLG, um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 21 BGB zu unterstellen. Der Verein sei dadurch, dass er planmäßig und auf Dauer am Markt auftrete, unternehmerisch tätig. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht komme es dabei nicht an, so das OLG. Eine unternehmerische Tätigkeit liege auch dann vor, wenn der Verein nur für seine Mitglieder – im Sinne eines inneren Marktes – aktiv werde. (Beschluss vom 22.5.2006, Az: 20 W 542/05)(Abruf-Nr. 063179)