06.08.2010 | Vereinsrecht
Vermittlung von Versicherungen ist kein wirtschaftlicher Zweck
Ein Versorgungswerk eines Verbands, das für Verbandsmitglieder Versicherungsverträge vermittelt, ist kein Wirtschaftsverein. Das Registergericht kann deshalb die Eintragung ins Vereinsregister nicht verweigern. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschieden. Mit dem Abschluss von Versicherungsrahmenverträgen erbringe der Verein weder an einem äußeren noch an einem inneren (aus den Vereinsmitgliedern bestehenden) Markt wirtschaftliche Leistungen gegen Entgelt. Die Regelungen in
§§ 21 und 22 Bürgerliches Gesetzbuch sollen im Sinn des Gläubigerschutzes verhindern, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung aber ohne Mindestkapital am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Das Versorgungswerk trete aber lediglich in der Weise in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit Dritten, dass es mit einem Versicherungsunternehmen einen Rahmenvertrag abschließe, zu dessen Konditionen die Mitgliedsbetriebe ihrerseits Verträge über die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter abschließen können. Das kooperierende Versicherungsunternehmen unterliege dagegen allen dem Gläubigerschutz dienenden Vorschriften. (Beschluss vom 22.6.2010, Az: 2 W 42/10)(Abruf-Nr. 102424)