06.10.2008 | Vereinsrecht
Wann ist eine Mitglieder-Sonderumlage existenznotwendig?
Ein Verein kann eine Umlage von seinen Mitgliedern nur dann erheben, wenn die Satzung eine entsprechende Regelung – insbesondere auch zur Obergrenze für eine solche Sonderzahlung – enthält. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Sonderumlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Für eine Umlage zur Errichtung einer Abwasserentsorgungsanlage eines Kleingartenvereins gilt diese Sonderregelung nicht – so das Amtsgericht Erfurt. Das Unterlassen einer derartigen Baumaßnahme hätte nicht zur Folge, dass sich der Verein auflöst. Das überwiegende Interesse der Mitglieder an einer weiteren Nutzung der Grundstücke, was den Bau der Anlage erfordere, reicht nicht aus, um alle Mitglieder zu der Sonderumlage zu verpflichten. (Urteil vom 26.3.2008, Az: 11 C 894/07)(Abruf-Nr. 083004)