01.05.2007 | Vereinsvorstand
Die hauptamtliche Vereinsführung: Beratungs- und Gestaltungshinweise für die Vereins-Praxis
Der Druck auf Vereine, eine professionelle Vereinsführung zu installieren, wird immer größer. Die vielfältigen Anforderungen an den Vorstand eines Vereins, die Flut an gesetzlichen Regelungen, die den Vereinsalltag zunehmend bestimmen und nicht zuletzt die Rechtsprechung rund um die Vorstandshaftung sind deutliche Signale.
In der Praxis bestehen aber große Unsicherheiten, wie eine hauptamtliche Vereinsleitung rechtlich auszugestalten ist. Erfahren Sie deshalb nachfolgend,
- welche rechtlichen Rahmenbedingungen bestehen und
- welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihr Verein bei der Installation eines hauptamtlichen Vorstands hat.
BGB-Vereinsrecht lässt Spielraum für Satzungsregelungen
Nach § 27 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vorstand nach § 26 BGB das Geschäftsführungsorgan eines eingetragenen Vereins (e.V.). Das Vereinsrecht ist aber weitgehend disponibel. Ihre Vereinssatzung kann daher Regelungen treffen, die vom Gesetz abweichen.
§ 40 BGB eröffnet ausdrücklich diesen Gestaltungsspielraum, setzt aber eine ausdrückliche Satzungsgrundlage voraus, wenn vom Gesetz abgewichen werden soll. Im Rahmen der Satzung können Sie
- Aufgaben der Geschäftsführung vom Vorstand auf andere Organe (!) des Vereins übertragen (§§ 27 Absatz 3, 40 BGB),
- beschließen, dass sich der Vorstand zur Erfüllung seiner Geschäftsführungsaufgaben Dritter bedient (§ 664 Absatz 1 BGB) und
- sich zwischen ehrenamtlicher und entgeltlicher (hauptamtlicher) Aufgabenerfüllung der Vereinsorgane entscheiden (§§ 27 Absatz 3, 40, 662, 675, 611 ff. BGB).
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