08.11.2010 | Vergütung im Verein und Gemeinnützigkeit
Stichtag 31. Dezember: Entspricht Ihre Satzung den Vorgaben aus dem BMF?
Am 31. Dezember 2010 läuft die vom Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 gewährte Schonfrist zur Satzungsanpassung in punkto „Vergütung ehrenamtlich tätiger Vereinsfunktionäre bzw. -vorstände“ aus. Vereine, die Vorständen Vergütungen gewähren und deren Satzungen nicht die Vorgaben des BMF erfüllen, droht dann ultimativ der Entzug der Gemeinnützigkeit. Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wann eine Satzungsanpassung erforderlich ist und wie diese aussehen sollte.
Der gemeinnützigkeitsrechtliche Hintergrund
Mit Schreiben vom 22. April 2009 hatte das BMF festgestellt, dass Vergütungen an Vorstandsmitglieder schädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn die Satzung solche Vergütungen nicht ausdrücklich erlaubt. Für viele Vereine war das bis zur Einführung der Ehrenamtspauschale
(§ 3 Nummer 26a Einkommensteuergesetz) kein Thema, weil auch geringe Vergütungen steuer- und sozialversicherungspflichtig waren. Das änderte sich mit der neuen Pauschale.
Für Vereine, die Vorstandsvergütungen zahlen ...
Das BMF bezieht sich bei seiner Auffassung zu Vorstandsvergütungen auf § 27 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach der Vorstand in einem unentgeltlichen Geschäftsbesorgungsverhältnis zum Verein steht. Demnach gibt es ein gesetzliches Verbot für Vorstandsvergütungen, das aber durch die Satzung aufgehoben werden kann.
Fehlt jedoch eine solche Vergütungsregelung in der Satzung, ist eine Entlohnung des Vorstands ohne rechtliche Grundlage. Der Verein verstößt dann gegen das Gebot der Selbstlosigkeit - es droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.
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