01.01.2007 | Vermögensverwaltung
Werbung und Sponsoring: So bleiben die Einnahmen steuerfrei
Einnahmen aus Werbung und Sponsorships werden für Vereine immer wichtiger. Anders als beim „Erbetteln“ von Spenden tritt der Verein den werbenden Unternehmen hier als echter Partner gegenüber. Allerdings kann der Verein die Einnahmen in der Regel nicht wie Spenden im ideellen Bereich ansiedeln, sondern muss sie dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnen. Dann drohen Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Umsatzfreigrenze überschritten ist.
Gerade Werbung und Sponsoring bieten aber interessante Gestaltungsmöglichkeiten – durch eine Behandlung als steuerfreie Vermögensverwaltung. Erfahren Sie deshalb in einer zweiteiligen Beitragsreihe, wie Sie es erreichen, dass Werbe- und Sponsoringeinnahmen der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.
Die steuerlichen Grundsätze von Werbung und Sponsoringl
Ein grundlegender Unterschied zwischen Werbung uns Sponsoring besteht bei der steuerlichen Behandlung nicht. Allerdings werden unter Sponsoring zum Teil auch Zuwendungen verstanden, die als Spenden behandelt werden können.
In der Regel sind Werbeeinnahmen entweder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Eine Zurechnung zum Zweckbetrieb scheidet aus, weil die Nähe zu den Satzungszwecken fehlt. Das Schaubild zeigt die Zusammenhänge.
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