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  • · Versicherungen

    Wegweiser: So sichern Sie sich und Ihre Zahnarztpraxis optimal ab

    Bild: ©j-mel - adobe.stock.com

    | Die Angebote auf dem Versicherungsmarkt sind vielfältig. Lesen Sie hier, welche Versicherungen Ihnen als niedergelassener Zahnarzt zur Verfügung stehen und welche Sie abschließen sollten. |

    Personenversicherungen

    Der Vertrag einer Personenversicherung kommt aufgrund der Beantwortung von umfangreichen Gesundheitsfragen zustande. Hat der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Deckungszusage für sein Personenrisiko erhalten, dann kann der Versicherer diese Risikoübernahme später nicht mehr einschränken oder rückgängig machen. Solange der Vertrag besteht und die Prämien pünktlich gezahlt werden, hat der Vertragsinhaber ein Recht auf Leistung gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

     

    Krankenversicherung

    Als niedergelassener Zahnarzt sind Sie i. d. R. privat krankenversichert. In die gesetzliche Krankenversicherung können Sie nur zurück, wenn

    • Sie jünger als 55 Jahre sind und
    • Ihre Freiberuflichkeit aufgeben.

     

    Werden die Monatsbeiträge in der privaten Krankenversicherung für Sie zu hoch, prüfen Sie einen Tarifwechsel oder eine Anpassung des Selbstbehalts. Einige Versicherer bieten für eine Beitragssenkung im Ruhestand auch Entlastungstarif an. Ein Wechsel des Versicherers ist i. d. R. wenig sinnvoll.

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • „Todesfall und Krankheit: So sichern Sie sich ab“, Abruf-Nr. 46717112
     

    Pflegezusatzversicherung

    Pflegefälle, die die gesetzliche Krankenverischerung nicht abdeckt, können teuer werden. Eine Pflegezusatzversicherung schützt Sie vor Vermögensverlusten. Um das Pflegekostenrisiko abzusichern, können Sie Teile eines bestehenden Wertpapierdepots an den Versicherer verpfänden. Falls der Versicherungsfall nicht eintritt oder sich Ihre Lebensumstände verändern, können Sie auf die verpfändeten Vermögenswerte wieder zurückgreifen. Zudem vermehrt sich das Guthaben, da es sich i. d. R. um eine verzinsliche Anlage handelt.

     

    Berufsunfähigkeitsversicherung

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt das Risiko ab, dass Sie aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung nicht mehr arbeiten können. Der Versicherungsfall ist i. d. R. nicht eindeutig definiert. Daher sind rechtliche Auseinandersetzungen häufig.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Informieren Sie sich vor Vertragsabschluss online über die Prozessquote und die Anerkennungsquote des Anbieters. Die Prozessquote gibt Auskunft darüber, wie oft ein Versicherer die Auseinandersetzung vor Gericht sucht, die Anerkennungsquote darüber, wie hoch die Zahl der geleisteten Renten im Vergleich zu den beantragten Renten ist.
    • Beantworten Sie die Gesundheitsfragen bei Beantraung unbedingt wahrheitsgemäß. Andernfalls riskieren Sie einen Leistungsverlust.
     

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • „Berufsunfähigkeitsschutz - die (neue) Situation durch COVID-19“, Abruf-Nr. 46488927
    • „Darum benötigen Sie als Zahnarzt einen privaten Berufsunfähigkeitsschutz“, Abruf-Nr. 45979106
    • „Was tun, damit die BU nicht zu teuer wird?“ Abruf-Nr. 46717096
    • „Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Betriebsunterbrechung versichern“, Abruf-Nr. 46717117
     

    Krankentagegeld

    Eine Krankentagegeldversicherung wird zum Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmeausfälle abgeschlossen. Diese Versicherung orientiert sich deshalb am Nettoeinkommen des Zahnarztes.

     

    PRAXISTIPP | Achten Sie darauf, dass die Krankentagegeldversicherung mit der Berufsunfähigkeitsversicherung abgestimmt ist. Andernfalls riskieren Sie, dass der Versicherung nicht zahlt oder Auszahlungen zurückfordert, wenn Sie Zahlungen der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.

     

    Die Beiträge zu einer Krankentagegeldversicherung dürfen nicht als Betriebsausgaben behandelt werden. Das gilt auch dann, wenn sich zwei Zahnärzte einer Gemeinschaftspraxis gegenseitig im Gesellschaftsvertrag zum Abschluss einer Krankentagegeldversicherung verpflichten.

     

    Die Beiträge zu einer Krankentagegeldversicherung können daher steuerlich nur als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben abgesetzt werden. Die Versicherungsentschädigungen sind folgerichtig keine Praxiseinnahmen. Sie werden auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten nicht angerechnet.

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • „Krankheitsbedingter Ausfall: So schützen sich Praxisinhaber vor den finanziellen Folgen“, Abruf-Nr. 44586096
     

    Risikolebensversicherung

    Die Risikolebensversicherung sichert im Todesfall des Versicherungsnehmerns dessen Hinterbliebene ab. Partner einer Gemeinschaftspraxis sollten eine „Überkreuzversicherung“ wählen, in der der Todesfall der jeweils anderen Person versichert wird. Im Leistungsfall fällt keine Erbschaftssteuer an.

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • „Sind die Prämien für eine Risikolebensversicherung als Werbungskosten abziehbar?, „Abruf-Nr. 43239214
     

    Kapitallebensversicherung

    Einst als sichere Altersvorsorge gehandelt, sind Kapitallebensversicherungen heute nur noch wenig attraktiv. Angesichts der derzeitigen Zinssituation sind zusätzlich zur Garantieleistung keine Überschüsse mehr zu erwarten.

    Sachversicherungen

    Bei einer Sachversicherung kann der Versicherer den Vertrag einseitig kündigen, wenn der Schadensverlauf aus seiner Sicht ungünstigen ist. Er kann auch die Prämie beliebig so anpassen, dass der Vertrag aus seiner Sicht rentabel wird.

     

    Praxisinhaltsversicherung

    Die Praxisinhaltsversicherung ist die „Hausratversicherung“ der Praxis. Versichert ist das Praxisinventar gegen Gefahren wie Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Leitungswasser, Feuer, Sturm und Hagel. Jedoch finden sich beim Versicherungsumfang, den die Policen der Versicherer abdecken, z. T. deutliche Unterscheide. Achten Sie daher in den Versicherungsbedingungen insbesondere auf folgende Punkte:

     

    • Schließt die Versicherung gegen „Feuer“ neben Schäden durch offene Flammen auch Seng-, Schmor- oder Glimmschäden ein?
    • Wird im Schadensfall der Neuwert ersetzt oder nur der Zeitwert?
    • Überprüfen Sie regelmäßig die Höhe der Versicherungssumme. Zu versichern ist der Brutto-Neuwert ohne Rabatte. Achten Sie dabei auch auf Mietereinbauten wie z. B. Leitungen, Wände und Klimaanlagen.
    • Schließt die Inventarversicherung die Regulierung von sog. Elementarschäden ein (z. B. Schlagregen, Hochwasser)?

     

    Praxisausfallversicherung

    Die Praxisausfallversicherung wird zwar auch zur Absicherung von Unterbrechungsschäden in der Praxis abgeschlossen, doch steht dabei der Ausfall des Praxisinhabers durch Krankheit oder Unfall im Vordergrund. Eine Entschädigungsleistung bemisst sich auch hier nach den weiterlaufenden Praxiskosten. Dabei wird häufig die Versicherungssumme für den Schadensfall nach den laufenden Praxiskosten des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt.

     

    Bei der Praxisausfallversicherung haben Zahnärzte ein Wahlrecht, ob sie die Versicherung dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuordnen wollen ‒ dann aber auch mit allen steuerlichen Folgen.

     

    PRAXISTIPP | Ordnen Sie die Prämien den Betriebsausgaben zu. Im Versicherungsfall stehen der steuerpflichtigen Entschädigung die fortlaufenden Praxiskosten gegen. Dadurch vermeiden Sie eine zusätzliche steuerliche Belastung.

     

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • „Teure Fehler bei der Beurteilung von Leistungen einer Praxisausfallversicherung vermeiden“, Abruf-Nr. 46740789
    • „Krankheitsbedingter Ausfall: So schützen sich Praxisinhaber vor den finanziellen Folgen“, Abruf-Nr. 44586096
     

    Betriebsunterbrechungsversicherung

    Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung geht es im Wesentlichen um den Ersatz der Praxiskosten, wenn die Praxis nach Brand, Blitzschlag und Explosion, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden, Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus vorübergehend geschlossen werden muss.

     

    Diese Versicherung wird häufig als kleine BU (KBU) in die Praxisinhaltsversicherung gegen Mehrpreis eingeschlossen. In diesem Fall sind die Versicherungssummen der KBU und die der Praxisinhaltsversicherung identisch.

     

    Die Prämien für die Betriebsunterbrechungsversicherung stellen in vollem Umfang steuerliche Betriebsausgaben dar, weil das Schadensrisiko ausschließlich in den betrieblichen Bereich fällt. Im Gegenzug sind Leistungen des Versicherers daher steuerliche Praxiseinnahmen.

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • „Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Betriebsunterbrechung versichern“, Abruf-Nr. 46717117
     

    Unfallversicherung

    Eine Unfallversicherung haftet i. d. R. bei einem „plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis“. Ausgeschlossen sind damit schrittweise oder sukzessive Schädigungen und Schädigungen durch eigene Bewegung (Ausnahme: erhöhte Kraftanstrengung). Daher kommt es darauf an, wie der Schaden beim Versicherer angezeigt wird. Die Unfallversicherung haftet je nach Invaliditätsgrad. Dieser wird i. d. R. anhand einer sog. Gliedertaxe bestimmt, die sich nach der dauerhaften Schädigung bzw. dem Verlust einzelner Körperteile bemisst.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Als Zahnarzt arbeiten Sie vor allem mit Ihren Händen. Achten Sie darauf, dass ihre Unfallversicherung für die Hände eine verbesserte Gliedertaxe vorsieht.
    • Die Versicherungsbedingungen sollten auch Schädigungen durch Infektionen und Röntgen als Schäden anerkennen (Infektionsklausel, Röntgenklausel.)
     

    Rechtsschutzversicherung

    Die Rechtschutzversicherung kommt für Anwalts- und Gerichtskosten auf. Aber: Als Versicherungsfall gilt erst die gerichtliche Auseinandersetzung, nicht die Rechtsberatung vor einem möglichen Konflikt. Zudem gilt i. d. R. eine Wartezeit von drei Monaten bis zum Inkrafttreten des Versicherungsschutzes. Manche Versicherer bieten jedoch eine kostenfreie Anwalts-Hotline an.

     

    Die Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den unbedingt notwendigen Versicherungen. Dennoch sollten Praxisinhaber bei den vielfältigen Vertragsbeziehungen, die sie im Alltag eingehen, darüber nachzudenken. Der Geltungsbereich sollte weltweit sein. Um einen günstigen Beitrag zu erhalten, lohnt es sich, einen angemessenen Selbstbehalt zu vereinbaren.

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • „Rechtsschutz oder doch nur eine Berufshaftpflichtversicherung?“, Abruf-Nr. 45633548
     

    Elektronikversicherung

    Die Elektronikversicherung leistet beim Ausfall elektronischer Geräte (z. B. Behandlungseinheiten, OPG, EDV). Sie erweitert den Versicherungsumfang einer Praxisinhaltsversicherung. Es handelt sich um ein sog. Allgefahrenkonzept. Versichert sind neben den Gefahren der Praxisinhaltsversicherung noch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Über- und Unterspannungsschäden, Schäden durch Wasser, Feuchtigkeit und Überschwemmung.

     

    Erweitern lässt sich die Elektronikversicherung um das Modul Datenverlust (z. B. Wiedereingabe von Dateien, Stammdaten). Die Mehrkosten für die Absicherung der Elektronik ist damit eine sinnvolle Ergänzung und Erweiterung der Praxisinventarversicherung.

     

    MERKE | Manche Versicherer bieten sogar Cyberversicherungen gegen Datenschäden an. Sie kommen bei Eigenschäden und Drittschäden auf (z. B. Schadenersatzforderungen von Patienten bei einer Datenpanne). Die meisten Cyberversicherungen sind jedoch nicht speziell für Zahnarztpraxen konzipiert. Lassen Sie sich daher vor Vertragsabschluss von einem Datenschutzexperten beraten.

     

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • „Wenn Firewall und Antivirenprogramme nicht ausreichen ‒ hilft dann die Cyberversicherung?“, Abruf-Nr. 45182816
     

    Berufshaftpflichtversicherung

    Ähnlich wie die Privathaftpflicht ist eine Berufshaftpflichtversicherung unverzichtbar. Üblich sind heute Versicherungssummen zwischen 3 bis 5 Mio. Euro. Die Berufshaftpflichtversicherung hat zwei Aufgaben:

    •  
    • 1. Anspruch des Geschädigten prüfen und eine eventuelle rechtliche Auseinandersetzung führen,
    • 2. Schadenersatz und Schmerzensgeld im Falle eines berechtigten Anspruchs leisten.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Die Berufshaftpflicht sollte immer als separater Vertrag ‒ und nicht als Kombivertrag mit der Privathaftpflicht ‒ geschlossen werden. Anderenfalls könnten private Haftpflichtschäden auch zu einer Prämienerhöhung der Berufshaftpflicht führen.
    • Angestellte Zahnärzte sollten mit in die Versicherungspolice aufgenommen werden, denn im Außenverhältnis gegenüber dem Patienten haftet immer die Praxis.
     

     

    • Vertiefende Fachbeiträge
    • „Rechtsschutz oder doch nur eine Berufshaftpflichtversicherung?“, Abruf-Nr. 45633548
    • Umfasst Ihr Haftpflichtschutz auch den Ruhestand? Nachhaftungsklausel bietet Schutz“, Abruf-Nr. 44724138
    • „Berufshaftpflicht ‒ Schutz bei berechtigten und unberechtigten Forderungen“, Abruf-Nr. 44475980
     

     

    Weiterführende Hinweise

     

    • „Versicherungen für Praxisinhaber - worauf ist zu achten?“, Abruf-Nr. 44279059
    • „Sachversicherungen für Praxisinhaber - worauf ist zu achten?“, Abruf-Nr. 44338095
    • „Versicherungsbeiträge: Mit diesen Gestaltungstipps können Sie Steuern sparen!“, Abruf-Nr. 44534545
    Quelle: ID 46575855