06.08.2010 | Verstoß gegen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
Unzulässige Rücklagenbildung und die Folgen
Verstöße gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben können mit dem Entzug der Steuerbegünstigung geahndet werden. Einen Sonderfall stellen dabei Verstöße gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung dar.
Regelung in § 63 Abgabenordnung
Diesen Fall regelt die Abgabenordnung (AO) in § 63 Absatz 4 AO: Hat eine Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des § 58 Nummer 6 und 7 AO (Bildung zweckgebundener und freier Rücklagen) vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die „Kann-Regelung“ legt es also ins Ermessen des Finanzamts, ob die weiche Methode (Fristsetzung) angewendet wird oder als echte Sanktion der Entzug der Gemeinnützigkeit erfolgt.
Verwendung der Mittel innerhalb vorgegebener Frist
Die Fristsetzung ist keine wirkliche Sanktion, weil sie den Verein nur zwingt, geltende Vorschriften anzuwenden, ohne dass weitere Folgen eintreten. Die Finanzverwaltung geht sogar von relativ großzügig bemessenen Fristen aus. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Frankfurt sollte sie regelmäßig zwei bis drei Jahre nicht übersteigen (Schreiben vom 4.3.1993, Az: S O177 - A - 1 - St II l2). Damit könnte der Verein die Mittel also sogar für Vorhaben verwenden, die eine relativ lange Vorlauf- und Planungszeit erfordern (zum Beispiel Bauvorhaben).
Wann droht der Entzug der Gemeinnützigkeit?
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