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  • 07.02.2011 | Wettbewerbsrecht

    Finanzamt muss Konkurrenten des Vereins Auskunft erteilen

    Ein Unternehmen, das in Konkurrenz zu einem gemeinnützigen Verein steht, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die vom Verein erzielten Umsätze besteuert worden sind. Das entschied das Finanzgericht Münster im Fall eines Vereins, der gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Organe transportierte (Urteil vom 7.12.2010, Az: 15 K 3614/07 U; Abruf-Nr. 110396). Der Verein wurde, weil diese Leistungen dem Zweckbetrieb zugeordnet wurden, nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert. Ein gewerblicher Konkurrent sah darin eine Wettbewerbsverzerrung und wollte in Vorbereitung einer Konkurrentenklage Auskunft über die Besteuerung der entsprechenden Umsätze. Das Gericht bestätigte diesen Anspruch. Ein Steuerpflichtiger habe einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung des Konkurrenten, wenn er nachweist, dass er durch eine möglicherweise unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbewerbsnachteile erleidet und dass er gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben kann. Das Steuergeheimnis stehe diesem Anspruch nicht entgegen.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 142125