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  • 01.07.2007 | Wichtiges Thema für den Vorstand

    Verein und Insolvenz: Das müssen Sie wissen

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    Vereine befinden sich derzeit in einer schwierigen Lage. Die öffentlichen Zuschüsse werden immer weniger. Um die Vereinsarbeit aufrechtzuerhalten, müssen Vereine deshalb andere Geldquellen auftun. Meist entscheidet man sich dafür, die wirtschaftliche Betätigung zu intensivieren. Das birgt aber auch Risiken. Denn dass sich ein Verein wirtschaftlich betätigt, ist noch lange keine Gewähr dafür, dass er darin auch reüssiert, sprich Gewinne erwirtschaftet. Oft ist das Gegenteil der Fall.  

     

    Die Folge ist, dass für Vereine die Gefahr wächst, insolvent zu werden. Damit Sie für eine solche Situation bestmöglich gewappnet sind, zeigen wir Ihnen nachfolgend,  

    • wie ein Insolvenzverfahren abläuft,
    • wie es sich auf den Verein auswirkt und
    • welche Haftungsrisiken für den Vorstand bestehen.

    Ablauf des Insolvenzverfahrens

    Der Verein ist als juristische Person insolvenzfähig. Nicht eingetragene Vereine sind dem eingetragenen Verein insolvenzrechtlich gleichgestellt (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO). Deshalb wird im Folgenden nicht zwischen den beiden Typen unterschieden.  

     

    Der Antrag

    Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Es wird deshalb nur auf Antrag eröffnet. Insolvenzantrag kann formlos beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Vereins oder der Vereinsverwaltung (§ 3 InsO). Anwaltszwang besteht für das Verfahren nicht.