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  • 11.10.2010 | Wichtiges Urteil

    Echte und unechte Mitgliedsbeiträge zu Berufsverbänden: FG definiert Aufteilungsmaßstab

    Ist der Mitgliedsbeitrag - ganz oder teilweise - ein verdecktes Entgelt für eine konkrete Leistung an das betreffende Mitglied, so fehlt der Beitrascharakter. Der Mitgliedsbeitrag ist dann - zumindest teilweise - als körperschaftsteuerpflichtige Einnahme des Vereins zu behandeln. Das hat das Finanzgericht (FG) München im Falle eines Berufsverbands entschieden und Vorgaben zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels gemacht.  

    Der steuerliche Hintergrund

    Bei der steuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen muss unterschieden werden zwischen der umsatzsteuerlichen und der ertragsteuerlichen Behandlung. In Sachen Umsatzsteuer hat die Rechtsprechung die Unterscheidung von echten und unechten Beiträgen aufgegeben. Hier ist der Leistungstausch zwischen Verein und Mitglied ausschlaggebend, nicht die Frage, ob sich die Beitragspflicht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergibt oder ob damit Sonderleistungen an einzelne Mitglieder vergütet werden.  

     

    Umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung unterscheiden sich

    Anderes gilt bei der ertragsteuerlichen Behandlung. Hier besteht im Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine Sonderregelung (§ 8 Absatz 5). Danach zählen bei Personenvereinigungen Beiträge, die aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, nicht zum steuerpflichtigen Einkommen.  

     

    Ist der Mitgliedsbeitrag aber - ganz oder teilweise - ein verdecktes Entgelt für eine konkrete Leistung an das betreffende Mitglied, fehlt der Beitragscharakter. Der Mitgliedsbeitrag ist dann - zumindest teilweise - als körperschaftsteuerpflichtige Einnahme zu behandeln.