08.11.2010 | Wichtiges zu Umsatz- und Vorsteuer
Steuerbefreiungen für Kulturvereine: Diese Vereine und Leistungen sind begünstigt
von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf
§ 4 Nummer 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) befreit Kultureinrichtungen der öffentlichen Hand und vergleichbare Einrichtungen (Vereine) bzw. Veranstaltungen von der Umsatzsteuer. Die Einbeziehung gemeinnütziger Vereine in die Steuerbefreiung soll die Wettbewerbsneutralität zu den öffentlichen - meist hoch subventionierten - Kultureinrichtungen gewährleisten. Damit Vereine mit den Steuerbefreiungen bestmöglich umgehen, bringt Sie der folgende Beitrag auf den Stand der Dinge.
Der Fördertatbestand: § 4 Nummer 20 UStG
Die laut § 4 Nummer 20 UStG geförderten Gebietskörperschaften sind der Bund, die Länder sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die begünstigten Einrichtungen sind Theater, Orchester, Chöre, Museen, botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.
Als gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer werden selbstständig agierende Theater, Orchester, Kammermusikensembles oder Chöre, gleich welcher Rechtsform - also auch Vereine -, bezeichnet, die selbst Theateraufführungen oder Konzerte veranstalten. Steuerfrei sind diese Umsätze, wenn die zuständige Landesbehörde (Kultusministerium) bescheinigt hat, dass die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von den Gebietskörperschaften geführten Einrichtungen erfüllt werden.
Erteilung der Bescheinigung
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 20a UStG steht nicht zur Disposition des Steuerpflichtigen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 24.9.1998, Az: V R 3/98; Abruf-Nr. . Das Antragsrecht für diese Bescheinigung liegt sowohl beim Unternehmer als auch bei der Finanzverwaltung. Es kann also auch sein, dass die Behörde - gegen den Willen des Vereins - die Steuerbefreiung beantragt.
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