07.07.2009 | Willensbildung im Verein
Das Stimmrecht der Mitglieder: Antwort auf alle Fragen zur Willensbildung im Verein
Die Mitgliederversammlung ist in der Regel der Ort, in dem die „Willensbildung“ im Verein geschieht. Hier werden durch die Mitglieder die Beschlüsse gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Abgabe der Stimme. Dementsprechend ist das Stimmrecht das wichtigste mitgliedschaftliche Recht. Im Zusammenhang mit dem Stimmrecht der Mitglieder stellen sich einige Fragen, die der nachfolgende Beitrag beantwortet.
Die Stimmenanzahl
Jedes Mitglied hat grundsätzlich nur eine Stimme. Ausnahmen (= Sonderrechte) können aber in der Satzung bestimmt werden (§35 Bürgerliches Gesetzbuch [(BGB]). So kann zum Beispiel einer besonderen Mitgliedergruppe (etwa den Gründungsmitgliedern) ein erhöhtes Stimmrecht als Sonderrecht eingeräumt werden. Besitzt ein Mitglied mehrere Stimmen, können diese nur einheitlich abgegeben werden (im Unterschied zu den übertragenden Stimmen).
Stimmrecht in Dachverbänden
In „Dachverbänden“ bestimmen sich teilweise das Stimmrecht und die Anzahl der Stimmen aus den vertretenen Mitgliedern des angeschlossenen Vereins. Dafür ist aber eine besondere Satzungsregelung nötig. Ansonsten hat jeder Mitgliedsverein nur eine Stimme.
Teilweise sehen Satzungen für bestimmte Mitgliedergruppen kein Stimmrecht vor („Fördermitglieder“ oder „inaktive“ Mitglieder). Auch hier kommt es entscheidend auf die Satzung an, da nur durch diese Rechte von Mitgliedern eingeschränkt werden können. Darüber hinaus ist hier der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Das heißt, dass unter gleichen Voraussetzungen auch gleiche Rechte gewährt werden müssen.
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