09.09.2008 | Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Ärztliche Notfallpraxis kann Zweckbetrieb sein
Ein Verein, dessen Zweck es ist, den ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Nacht und an Wochenenden sicherzustellen, betreibt damit einen Zweckbetrieb. Voraussetzung ist, dass die Ärzte ein fest vereinbartes Honorar erhalten, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht. Der Verein verstößt dann nicht gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, auch wenn die beschäftigten Ärzte Mitglieder des Vereins sind. Diese Auffassung des Bayerisches Landesamts für Steuern ist mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt. (Schreiben vom 20.5.2008, Az: S 0185.2.1-1/3 St31)(Abruf-Nr. 082778)
Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 3 | ID 121555