08.12.2008 | Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Keine Gewinnpauschalierung bei Verkauf auf Flohmärkten
Nach § 64 Absatz 5 Abgabenordnung kann bei der Verwertung von Altmaterial pauschal der branchenübliche Reingewinn angesetzt werden, wenn das Altmaterial nicht über eine ständig dafür vorgehaltene Verkaufsstelle vertrieben wird. Dabei gilt ein pauschaler Ansatz des Überschusses von 20 Prozent der Nettoeinnahmen, bei Altpapier von 5 Prozent. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Gewinnpauschalierung aber beim Einzelverkauf gebrauchter Sachen grundsätzlich ausgeschlossen. Darunter fallen auch Basare und ähnliche Einrichtungen (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nr. 25 zu § 64 Absatz 5). Diese enge Auslegung der Pauschalierungsregelung hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg bestätigt. Eine pauschalierte Gewinnschätzung komme nicht in Betracht, wenn Altmaterial auf Flohmärkten oder Basaren verkauft wird, so das FG. Es würde sich hieraus nämlich eine direkte Konkurrenz zum gewerblichen Einzel- und Gebrauchtwarenhandel ergeben.
Unser Tipp: Der unterlegene Verein hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) erstritten. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen I R 73/08 anhängig. Vereine, die ihn einem ähnlich gelagerten Fall von der günstigen Gewinnpauschalierung profitieren wollen, sollten gegen negative Steuerbescheide Einspruch einlegen, auf das anhängige BFH-Verfahren verweisen und Ruhen ihres Verfahrens verlangen. (Beschluss vom 16.7.2008, Az: 10 K 282/05)(Abruf-Nr. 083774)