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  • 05.06.2009 | Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

    Keine pauschalierte Gewinnermittlung bei Flohmärkten

    Nach § 64 Absatz 5 Abgabenordnung (AO) können Überschüsse aus der Verwertung von Altmaterial außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Diese attraktive Regelung kann aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht von Vereinen in Anspruch genommen werden, die Pfennigbasare oder Flohmärkte veranstalten.  

    Hintergrund: Bei der Verwertung von Altpapier wird der branchenübliche Reingewinn mit nur fünf Prozent und bei anderem Altmaterial mit 20 Prozent der Einnahmen angesetzt (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nummer 27 zu § 64 Absatz 5). Pfennigbasare oder Flohmärkte, bei denen gebrauchte Sachen einzeln verkauft werden, erfüllen aber für den BFH das Kriterium „Verwertung von Altmaterial“ nicht.Unter der Verwertung von Altmaterial ist nach Auffassung des BFH die Veräußerung von Gegenständen zu verstehen, die - wie Altkleider, Altpapier und Schrott - nur noch einen Altmaterialwert haben. Begünstigt ist also nur ein mengenweiser Verkauf, nicht der Einzelverkauf gebrauchter Sachen, die noch einen Gegenstandswert aufweisen.  

    Unser Tipp: Entfällt die Gewinnpauschalierung, muss der Verein die Kosten für den Verkauf gewinnmindernd ansetzen. Hier könnten auch Löhne für Helfer angesetzt werden, die diese dann wieder zurückspenden. Das rechnet sich in der Regel aber nur bei sozialversicherungsfreier, also vor allem kurzfristiger Beschäftigung und bei einem steuerfreien Aufwandsersatz - etwa für Fahrtkosten. (Urteil vom 11.2.2009, Az: I R 73/08)(Abruf-Nr. 091640)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127595