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  • 01.03.2006 | WM-Events

    Wichtige Informationen zur Veranstalterhaftung und zum Ordnungsrecht

    von Rechtsanwalt Dr. jur. Kay Krüger, Kanzlei Krüger, Düsseldorf

    Die Fußball-WM in Deutschland bietet Vereinen eine herausragende Gelegenheit, ihre Angebote der Öffentlichkeit zu präsentieren. Kick-off-events, Straßenfußballturniere, Vereinsfeste, Reisen zu WM-Spielen oder die Installation von Großleinwänden sind nur einige Beispiele, wie Vereine dieses nicht so schnell wiederkehrende Großereignis nutzen können. 

     

    In der Mai-Ausgabe haben wir Ihnen auf den Seiten 3 bis 6 erläutert, wo die steuerlichen Fallstricke liegen und wie Sie diese umgehen. Im folgenden Beitrag gehen wir auf die Fragen und Probleme ein, die sich aus haftungs- und ordnungsrechtlicher Sicht stellen.  

    Grundsätzliches zur Veranstalterhaftung

    Vereine unterliegen nach deutschem Recht keinem gesonderten Haftungsrecht. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur gesetzlichen Haftung. Hier gilt nach §§ 823 ff. BGB der Grundsatz, dass ein Verhalten, sei es fahrlässig oder gar vorsätzlich, das einen Schaden verursacht, zum Schadenersatzanspruch des Geschädigten führt. Das umfasst auch die Sicherheit der Zuschauer und Teilnehmer an Veranstaltungen Ihres Vereins. 

     

    Verkehrssicherungspflichten des Vereins

    Da eine gesetzliche Haftung ein Verschulden voraussetzt, muss jeder Schaden darauf geprüft werden, ob er seine Ursache in einer leicht oder grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Vereins bzw. seiner Verantwortlichen – in der Regel des Vorstands – hat. Der Veranstalter eines planmäßig durchgeführten sportlichen Wettkampfs oder von Veranstaltungen wie zur Fußball-WM, zu dem Zuschauer eingeladen werden, hat eine Verkehrssicherungspflicht, für die von ihm geschaffene Gefahr. Er muss im Rahmen des Möglichen verhindern, dass Dritte zu Schaden kommen.