09.04.2010 | Zweckbetriebe
Betreutes Wohnen: Nur direkte Leistungen sind begünstigt
Leistungen im Bereich des betreuten Wohnens sind kein Zweckbetrieb, wenn sie mit dem Vermieter der Wohnungen vereinbart und abgerechnet werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Verein der freien Wohlfahrtspflege in Kooperation mit einer Wohnungsgesellschaft Betreuungs-, Service- und Pflegeleistungen für die Senioren in den Wohnungen angeboten. Die Vergütungen dafür erhielt er auf Basis eines Betreibervertrags von der Wohnungsgesellschaft. Der BFH bewertete diese Leistungen im Rahmen des betreuten Wohnens als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Begründung: Es handelt sich hier weder um einen Betrieb der Wohlfahrtspflege nach § 66 Abgabenordnung (AO), weil der Verein seine Leistungen nicht direkt gegenüber den bedürftigen Personen erbracht hatte. Noch lag ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO vor. Die Zwischenschaltung der Wohnungsgesellschaft war nämlich für den BFH nicht zwecknotwendig. Der Verein hätte seine Leistungen - wie etwa die Vermittlung von Mahlzeiten- und Pflegediensten - auch direkt an hilfsbedürftige Personen erbringen können. (Urteil vom 16.12.2009, Az: I R 49/08)(Abruf-Nr. 100939)