06.02.2009 | Zweckbetriebe
Gemeinnützige Rettungsdienste bleiben steuerbegünstigt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass gewerbliche Rettungsdienste und Krankentransporte nicht von der Gewerbesteuer befreit sind (Beschluss vom 18.9.2007, Az: I R 30/06; Abruf-Nr. 080417). Nach Auffassung des BFH gilt das auch für die Rettungsdienste und Krankentransporte gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände.
Wichtig: Das Bundesfinanzministerium (BMF) stellt nun in einem Schreiben klar, dass die Finanzverwaltung dieser Einschätzung nicht folgt. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (zu § 66, Nr. 6) ist der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist, ein Zweckbetrieb. Die steuerbegünstigten Körperschaften üben nach Ansicht des BMF ihren Rettungsdienst und Krankentransport entgegen der Annahme des BFH regelmäßig nicht des Erwerbs wegen und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel aus, sondern verfolgen damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck. Damit liegt die Voraussetzung für eine Behandlung als Zweckbetrieb vor. (Schreiben vom 20.1.2009, Az: IV C 4 - S 0185/08/10001)(Abruf-Nr. 090330)