· Fachbeitrag · ABC der gemeinnützigen Zwecke
Brauchtumspflege: Unter diesen Bedingungen sind Vereine gemeinnützig
| Die Förderung des „traditionellen Brauchtums“ ist ein Vereinszweck, den der Gesetzgeber als förderfähig und damit gemeinnützig ansieht. Da der Begriff „Brauchtum“ im Sprachgebrauch recht weit gefasst ist, bietet es sich für Vereine an, sich mit diesem Zweck die Gemeinnützigkeit zu sichern, wenn das auf anderem Wege nicht möglich ist. Um dieses Ziel zu erreichen, sollte man aber die Bedingungen kennen, die Finanzverwaltung und Rechtsprechung an die Anerkennung der Gemeinnützigkeit knüpfen. |
Die gemeinützigkeitsrechtliche Definition des Begriffs
Unter „Brauchtum“ sind die hergekommenen, traditionellen und landsmannschaftlichen Gebräuche und Verhaltensweisen zu verstehen, wie zum Beispiel Trachten, Lieder, Gedichte, Märchen, traditionelle Volksfeste und Riten (Finanzgericht [FG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.1998, Az: 11809/95).
Historische Verankerung ist zwingend
Begünstigt ist nur das traditionelle Brauchtum, nicht das Brauchtum allgemein. Die Definition zielt also auf die historische Verankerung. Erst in neuerer Zeit etablierte Bräuche sind demnach nicht begünstigt.
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