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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Soziale Arbeit unterliegt nicht dem Tendenzschutz

    | Soziale Arbeit ist anders als karitative Arbeit nicht vom Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfasst. Diese Auffassung vertritt das LAG Niedersachsen. Betriebsräte können deshalb in einem Unternehmen mit dem Schwerpunkt „Soziale Arbeit“ uneingeschränkt agieren. |

     

    Hintergrund | Tendenzbetriebe sind Unternehmen, deren geistig-ideelle Zielrichtung unmittelbar und überwiegend politischen, konfessionellen, wissenschaftlichen und ähnlichen Bestimmungen dient und auf die die Vorschriften des BetrVG nur eingeschränkt angewendet werden. Dazu gehören häufig auch viele steuerbegünstigte Einrichtungen. Das gilt u. a. für karitativ tätige Unternehmen, soweit die Eigenart des Unternehmens oder dessen Betriebs dem entgegensteht (§ 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG). Ein Unternehmen dient karitativen Zwecken, wenn

    • es den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat,