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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Der neue AEAO: Das gilt künftig in punkto Gewährung der Gemeinnützigkeit

    | Mit dem „Ehrenamtsstärkungsgesetz“ wurde die vorläufige Gewährung der Gemeinnützigkeit durch die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ersetzt ( § 60a AO ). Erfahren Sie deshalb nachfolgend, wie der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) das Gesetz umsetzt und die Gewährung der Gemeinnützigkeit“ ab sofort regelt. |

    Der Entzug der Gemeinnützigkeit

    Beginnen wollen wir aber mit dem worst case-Szenario für Vereine - dem Entzug der Gemeinnützigkeit: Wie bisher führen Satzungsänderungen, die nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen (vor allem den Vorschriften der §§ 51, 59, 60 und 61 AO), zum Entzug der Gemeinnützigkeit. Das bedeutet bei der vorläufigen Bescheinigung nun anders als bisher formal die Aufhebung des Feststellungsbescheids. Im Ergebnis ändert sich dadurch aber nichts (AEAO in der Fassung vom 31.1.2014, Az. IV A 3 - S 0062/14/10002; Abruf-Nr. 140651).

    Die Gewährung der Gemeinnützigkeit

    Viel Neues gibt es dagegen bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit.

     

    Aufnahme der Tätigkeit vor Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    Neu ist, dass die Gemeinnützigkeit in bestimmten Fällen erst ab dem folgenden Veranlagungszeitraum gewährt wird.

     

    Das gilt zum einen für neu gegründete Körperschaften, bei denen die Feststellung nach § 60a AO zunächst abgelehnt wurde. Wird noch im gleichen Veranlagungszeitraum eine geänderte Satzung vorgelegt, gewährt das Finanzamt die Steuerbegünstigung erst ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum. Das gilt nur dann nicht, wenn die Körperschaft in der Zwischenzeit keine nach außen gerichteten Tätigkeiten entfaltet und keine Mittelverwendung stattgefunden hat.

     

    PRAXISHINWEIS | Neugegründete Organisationen sollten deshalb ihre Tätigkeit erst nach Vorliegen des Feststellungsbescheids aufnehmen. Andernfalls kann sich die Gewährung der Gemeinnützig bei einer vom Finanzamt geforderten Satzungsänderung erheblich verzögern.

     

    Zum anderen betrifft das Körperschaften, die bereits vor Beginn des laufenden Veranlagungszeitraums existierten und erstmalig die Steuerbegünstigung oder die Feststellung nach § 60a AO beantragen. Hier wird die Steuerbegünstigung grundsätzlich erst ab dem darauffolgenden Veranlagungszeitraum gewährt (AEAO, Ziffer 8 zu § 60 AO).

     

    Beide Regelungen folgen dem Grundsatz, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung bei der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum vorliegen müssen (AEAO, Ziffer 7 zu § 60 AO).

     

    Anerkennung der Gemeinnützigkeit vor der Registereintragung

    Eine wichtige praktische Neuerung ist, dass die Gemeinnützigkeit ausdrücklich vor der Registereintragung bewilligt werden kann.

     

    Bisher war es Praxis der Finanzämter, die Gemeinnützigkeit erst zu gewähren, wenn ein Registerauszug vorliegt. Das ist problematisch, weil die Eintragung oft lange dauert. In dieser Zeit konnten die Organisationen dann noch keine Spendenbescheinigungen ausstellen.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Der neue AEAO stellt nun klar, dass die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bereits vor einer Registereintragung oder (bei Stiftungen) einer Anerkennung/Genehmigung erfolgen kann, wenn eine Körperschaftsteuerpflicht besteht (Ziffer 4 zu § 60a Abs. 1 AO). Voraussetzung ist ein „wirksamer Organbeschluss“.
    • Je nach Rechtsform gelten hier unterschiedliche Voraussetzungen:
      • Vereine gelten steuerlich auch als Körperschaften, wenn sie nicht eingetragen (nicht rechtsfähig) sind. Ausschlaggebend ist hier der Beschluss der Gründungsversammlung über die Gründung des Vereins und die Annahme der Satzung. Regelmäßig kann also die Gemeinnützigkeit bereits nach der Gründungsversammlung beantragt und gewährt werden. Gerade bei Vereinen ist das wichtig. Die Eintragung verzögert sich hier nämlich oft, weil es mit dem Registergericht zu Auseinandersetzungen darüber kommt, ob nicht ein Wirtschaftsverein vorliegt.
      • Bei Kapitalgesellschaften - hier ist vor allem die GmbH von Bedeutung - beginnt die Körperschaftsteuerpflicht mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags (Amtliche Hinweise 2008 zu den Körperschaftsteuer-Richtlinien, H 2). Es liegt dann eine sogenannte Vorgesellschaft vor, die demnach bereits die Gemeinnützigkeit erhalten kann.
      • Auch bei Stiftungen beginnt die Körperschaftsteuerpflicht nicht erst mit der staatlichen Genehmigung. Es genügt, dass das Stiftungsgeschäft abgeschlossen ist, eine Satzung vorliegt und der Vorstand tatsächlich über das Vermögen verfügt. Von Todes wegen errichtete Stiftungen sind aufgrund der Rückwirkung des § 84 BGB bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls körperschaftsteuerpflichtig.
     

     

    Wichtig | Im AEAO ist die Gewährung der Gemeinnützigkeit vor Registereintragung bzw. Anerkennung/Genehmigung der Körperschaft als Kann-Regelung formuliert. Ein gesicherter Anspruch ergibt sich daraus deshalb nicht. Nach der Klarstellung im AEAO dürfte die Gemeinnützigkeit aber regelmäßig bereits gewährt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 9 | ID 42550260