· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Die Inflationsausgleichsprämie im Verein: Wer sie wann und wie bekommen kann
| Bis Ende 2024 dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Aufschlag von insgesamt maximal 3.000 Euro zahlen. Das kann auch im gemeinnützigen Sektor eine interessante Option sein. Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) ist Teil des „dritten Entlastungspakets“ des Bundes. Geregelt ist sie in § 3 Nr. 11c EStG. Die Prämie soll einen Anreiz für Unternehmen setzen, um Mitarbeitern die gestiegenen Preise abzufedern. Erfahren Sie, wann und wie die Inflationsausgleichsprämie auch im Verein gezahlt werden kann. |
Die Details zur IAP in § 3 Nr. 11c EStG
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen Freibetrag, nicht um einen staatlichen Zuschuss wie bei der Energiepreispauschale. Die Kosten trägt also in vollem Umfang der Arbeitgeber. Allerdings sind Zahlungen in diesem Rahmen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es gibt aber keinen Zahlungsanspruch auf Seiten der Beschäftigten (soweit das nicht tariflich vereinbart wurde.
Wer ist begünstigt?
Die Prämie gilt nur für abhängig Beschäftigte. Selbstständig Tätige (wie z. B. Lehrkräfte, Honorartrainer etc.) sind also nicht begünstigt.
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