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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    FG München: Wie stark darf sich ein Verein im Rahmen der Satzungszwecke politisch betätigen?

    | Erneut hat sich ein Finanzgericht (FG) mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang sich eine gemeinnützige Organisation politisch betätigen darf, ohne die Gemeinnützigkeit zu riskieren. Der Fall ‒ und die Entscheidung des FG München ‒ sind deswegen interessant, weil hier das politische Engagement des Vereins ‒ anders als beim BFH-Urteil zu Attac ‒ mit dessen Satzungszwecken in Zusammenhang stand. |

    Vereinsgründung hing mit Corona-Pandemie zusammen

    Es ging um einen eingetragenen Verein, der sich in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gegründet hatte.

     

    Verein fördert Gesundheitswesen und demokratisches Staatswesen

    Seine Satzungszwecke waren die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Zu seinen Mitgliedern gehörten im medizinischen Bereich tätige Personen, darunter einige Ärzte, sowie mehrere Hochschulprofessoren unterschiedlicher Fachrichtungen.