· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Finanzamt darf Selbstdarstellung im Internet heranziehen
| Bei der Prüfung, ob ein Verein tatsächlich überwiegend satzungskonforme Ziele verfolgt, darf das Finanzamt dessen Selbstdarstellung im Internet auswerten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |
Im konkreten Fall hatte ein Verein mit dem Satzungszweck „Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“ auf seiner Internetseite allgemeinpolitische Parolen veröffentlicht und zur Wahl einer bestimmten Partei aufgerufen. Das Finanzamt hatte ihm deswegen die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil der Verein politische Forderungen gestellt und Meinungen geäußert habe, die über die Verfolgung seines satzungsmäßigen Zwecks weit hinausgingen. Der Bundesfinanzhof bestätigte den Entzug der Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt war berechtigt, die Selbstdarstellung des Vereins im Internet daraufhin zu prüfen, ob die tatsächliche Geschäftsführung auf die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele gerichtet ist. Sind die Veröffentlichungen nicht vom Vorstand autorisiert, muss er das klarstellen und solche Veröffentlichungen unterbinden (Urteil vom 9.2.2011, Az: I R 19/10; Abruf-Nr. 112235).
PRAXISHINWEIS | Die Internetseiten gemeinnütziger Einrichtungen sind für das Finanzamt sehr viel leichter zugänglich als andere Publikationen. Deshalb provozieren auch andere zweckfremde Tätigkeiten, die dort dargestellt werden, Rückfragen des Finanzamts (zum Beispiel Sponsorships oder steuerpflichtige wirtschaftliche Betätigungen des Vereins). Der Vorstand sollte auf Internetveröffentlichungen deshalb besonders achten und keine ungeprüften Veröffentlichungen (etwa aus Abteilungen) zulassen. Vor allem muss er - zum Beispiel im Tätigkeitsbericht - klarstellen, dass diese zweckfremden Tätigkeiten nur nachrangig sind. |