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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Finanzverwaltung erhöht Unschädlichkeitsgrenze für Mitgliedsbeiträge

    | Aus dem Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit in § 52 Abs. 1 AO leitet die Finanzverwaltung eine Begrenzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen ab. Das BMF hat jetzt die Obergrenzen erhöht. |Hohe Beiträge verstoßen gegen Förderung der Allgemeinheit

    Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, fördert nach Auffassung des BMF nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (einschl. Mitgliedsumlagen) klein hält (AEAO, Ziffer 1.1 zu § 52). Das gilt insbesondere für Sportvereine und Vereine, die Freizeitbetätigungen fördern, die in § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO genannt sind.

     

    Das sind die neuen Obergrenzen

    Die Obergrenzen hatte die Finanzverwaltung bisher für Mitgliedsbeiträge und Umlagen auf zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr festgelegt. Für Aufnahmegebühren galt eine Obergrenze von 1.534 Euro. Diese Obergrenzen hat sie jetzt auf 1.440 Euro bzw. 2.200 Euro angehoben. Für Investitionsumlagen steigt sie von 5.113 Euro auf 7.200 Euro innerhalb von zehn Jahren (BMF, Schreiben vom 06.08.2024, Az. IV D 1 ‒ S 0062/24/10002 :001, Abruf-Nr. 243442).