31.01.2023 · Nachricht · Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit: Für Anerkennung gilt nur deutsches Recht
| Bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit gilt allein deutsches Recht. Es gibt keine unionsrechtliche Verpflichtung, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Das gilt unabhängig davon, ob die Körperschaft im In- oder Ausland ansässig ist, entschied der BFH. |
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