· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Jahressteuergesetz 2020: Das ändert sich im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
| Das Jahressteuergesetz (JStG) 2020 hat ganz kurzfristig u. a. auch eine Vielzahl von Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht mit sich gebracht. Es handelt sich um die umfassendste Reform seit 2013. VB macht Sie auf den folgenden Seiten mit den Neuerungen vertraut. |
Tabellarischer Schnellüberblick
Damit Sie einen ersten Schnellüberblick über die Änderungen erlangen, sind diese zunächst tabellarisch aufgelistet. Die Änderungen sind gegliedert nach Stichwort, Steuerart und Paragraf sowie dem Datum des Inkrafttretens. Ab Seite 2 werden die einzelnen Änderungen dann näher beleuchtet. Den Wortlaut des JStG 2020 finden Sie auf vb.iww.de → Abruf-Nr. 218505.
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Stichwort | Gesetzliche Regelung | Inkrafttreten |
Ehrenamts- und Übungsleiterbetrag | ||
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.000 Euro | 01.01.2021 | |
Erhöhung der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro | 01.01.2021 | |
Erhöhung der Nichtanrechnungsgrenzen für ALG II, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz sowie für ALG I auf 250 Euro |
| 01.01.2021 |
Spendenrecht | ||
Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Kleinspendenregelung) von 200 Euro auf 300 Euro | § 50 Abs. 4 EStDV | 01.01.2020 |
Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster auch für ausländische Spendenempfänger erforderlich | § 50 Abs. 1 S. 2 wird aufgehoben | 01.01.2025 |
Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters | 01.01.2024 | |
Neue gemeinnützige Zwecke (Erweiterung des Zweckkatalogs des § 52 Abs. 2 S. 1 AO) | ||
Klimaschutz | § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 AO | 29.12.2020 |
Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden | § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO | 29.12.2020 |
Ortsverschönerung | § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO | 29.12.2020 |
Freifunk | § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 AO | 29.12.2020 |
Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen | § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO | 29.12.2020 |
Neue Zweckbetriebe | ||
Flüchtlingshilfeeinrichtungen als Zweckbetrieb | 29.12.2020 | |
Erweiterung der Zweckbetriebseigenschaft des § 68 Nr. 4 AO um die „Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen“ | 29.12.2020 | |
Zeitnahe Mittelverwendung | ||
Zeitnahe Mittelverwendung gilt nicht mehr bei jährlichenEinnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro | § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO | 29.12.2020 |
Unmittelbarkeit wird auf Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen ausgeweitet | § 57 Abs. 3 AO | 29.12.2020 |
Gemeinnützigkeit für Holdings | § 57 Abs. 4 AO | 29.12.2020 |
Unbeschränkte Mittelweitergabe auch ohne Eigenschaft als Förderkörperschaft (Regelung zur teilweisen Mittelweitergabe [Nr. 2] wird aufgehoben) | 29.12.2020 | |
Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe | 29.12.2020 | |
Sonstiges Gemeinnützigkeitsrecht | ||
Verweigerung der satzungsmäßigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf Basis der tatsächlichen Geschäftsführung | § 60a Abs. 6 AO | 29.12.2020 |
Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 Euro | § 64 Abs. 3 AO | 29.12.2020 |
Umsatzsteuer | ||
Ausweitung der Steuerbefreiung | 01.01.2021 | |
Erweiterung und genauere Definition der Steuerbefreiungen | 01.01.2021 | |
Befreiung von Verpflegungsleistungen auch für Kindergärten und ähnliche Einrichtungen | 01.01.2021 |
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