· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Mildtätige Zwecke (Teil 4): Wann Einrichtungen der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb sind
| Die Abgrenzung von gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken führt in der Praxis immer wieder zu Fragen. VB macht Sie deshalb in einer Beitragsreihe mit den besonderen Anforderungen für Einrichtungen vertraut, die mildtätige Satzungszwecke haben. In Teil 4 der Reihe geht es darum, wann Leistungen für die Versorgung oder Betreuung bedürftiger Menschen im Zweckbetrieb angesiedelt sind. |
Mildtätigkeit als Zweckbetrieb
Steuerbegünstigte Zweckbetriebe im Rahmen mildtätiger Satzungszwecke sind zum einen durch die Allgemeinklausel des § 66 AO (Einrichtung der Wohlfahrtspflege) geregelt. Daneben definiert § 68 AO einzelne Zweckbetriebe, die oft schon nach § 66 AO begünstigt wären. Hier wird die Zweckbetriebseigenschaft teils erweitert, teils spezifiziert. Das gilt z. B. für Alters-, Altenwohn- und Pflegeheime (§ 68 Abs. 1a AO), Flüchtlingshilfeeinrichtungen (§ 68 Abs. 1c AO), Werkstätten für behinderte Menschen (§ 68 Abs. 3a AO), Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (§ 68 Abs. 3b AO), Inklusionsbetriebe (§ 68 Abs. 3c AO) und Blindenfürsorge-Einrichtungen (§ 68 Abs. 4 AO).
Wichtig | Die Finanzverwaltung betrachtet all diese Zweckbetriebe hinsichtlich des Gewinnerzielungsverbots einheitlich. Es spielt also praktisch keine Rolle, nach welcher Regelung der Zweckbetrieb im Einzelfall begünstigt ist. Von Vorteil ist regelmäßig aber die Anwendung des § 66a AO, weil hier nur zwei Drittel der Leistungen an Bedürftige erbracht werden müssen.
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