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Privatschule: Gemeinnützigkeit hängt an Schulgebühr
| Der Träger einer Privatschule fördert mit dem Schulbetrieb nicht die Allgemeinheit, wenn die Höhe der Schulgebühren auch unter Berücksichtigung eines Stipendienangebots zur Folge hat, dass die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. Das hat der BFH klargestellt. |
Hintergrund | Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 des KStG sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 S. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 52 Abs. 1 S. 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist.
Im Urteilsfall ging es um Schulgebühren in Höhe von 11.000 Euro und 17.000 Euro pro Jahr zuzüglich Verwaltungsgebühren in Höhe von 400 Euro pro Jahr sowie einmaligen Einschreibegebühren in Höhe von 3.000 Euro bis 7.000 Euro (je nach Teilnahme-Schuljahren). Begabte Schülern aus Familien mit bestimmten Einkommen erhielten Stipendien. Bei dieser Konstellation sieht der BFH den Träger nicht mehr als gemeinnützig an (BFH, Beschluss vom 26.05.2021, Az. V R 31/19, Abruf-Nr. 224725).