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  • 02.09.2024 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Satzung muss konkreten Zweck für den Vermögensanfall nennen

    | Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt, die keine bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung und die Verbindlichkeit der Vorgabe in der Mustersatzung in § Anlage 1 zu § 60 AO bestätigt. |