· Nachricht · Gemeinnützigkeit
Schulförderverein: Beschaffung von Lehrmitteln für Kinder von Mitgliedern ist nicht begünstigt
| Spenden Eltern und nahe Angehörige von Kindern Geld an einen Schulförderverein, damit dieser Lehrmittel für die Kinder beschafft, ist das weder gemeinnützigkeits- noch spendenrechtlich begünstigt. Nach Auffassung der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen (SenFin) stellt der Kauf von Büchern für Mitglieder oder deren Angehörige einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit dar, der zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. |
Sammelt der Förderverein Gelder zum Kauf von Büchern, um sie an die einzahlenden Eltern auszugeben, führt das zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch ein Verleihen der Bücher ist ‒ so der Erlass ‒ grundsätzlich kein Zweckbetrieb. Die entsprechenden Zahlungen an die Fördervereine können auch nicht als Spende behandelt werden. Das gilt auch für Zuwendungen von Dritten, die selbst keine Kinder auf der Schule haben (SenFin Berlin, Schreiben vom 14.08.2003. Az. III A 11 ‒ S 2223 ‒ 8/03 III A 24 ‒ S 2223 ‒ 10/03).
Bei der zweckgebundenen Zuwendung von Geldern zur Beschaffung von Schulbüchern, die zur Durchführung des Unterrichts obligatorisch sind, muss unterschieden werden, ob es sich bei den zuwendenden Personen um die Eltern oder nahe Angehörige der Schüler oder um Dritte handelt:
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