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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Update: Neues zur steuerlichen Behandlung von Karnevalsveranstaltungen

    | Die Karnevalsaison ist im Gange und wirft für betroffene Vereine die Frage nach der steuerlichen Behandlung auf. Lernen Sie den Stand der Dinge kennen, der sich aus Stellungnahmen der Finanzverwaltung und akueller Rechtsprechung ergibt. |

    Karneval ist nur als Brauchtumspflege begünstigt

    Karneval (Fastnacht, Fasching) ist als Sonderfall des Zwecks Brauchtumspflege in § 52 Abs. 23 AO eigens genannt. Er fällt unter die sogenannten privilegierten Freizeitzwecke. Das hat nur zur Folge, dass ein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen ist (§ 10b Abs. 1 S. 8 EStG). Weitere Einschränkungen bzgl. der Gemeinnützigkeit und des Spendenabzugs bestehen aber nicht.

     

    Auch wenn Karneval unter die Förderung des traditionellen Brauchtums fällt, sind für die Steuerbegünstigung keine lokalen oder regionalen karnevalistischen Traditionen erforderlich (OFD Frankfurt, Schreiben vom 07.08.1991, Az. S 0184 A - 9 - St II 12). Die Förderung des traditionellen Brauchtums ist auch dann gegeben, wenn ein Karnevalsverein Sitzungen in einem Ort durchführt, in dem es bislang noch keine karnevalistischen Traditionen gibt.