· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Verspätete Abgabe der Steuererklärung: Wann droht der Entzug der Gemeinnützigkeit?
| Werden Steuererklärungspflichten verletzt, kann das grundsätzlich dazu führen, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen wird. Die verspätete Abgabe von Steuererklärungen darf das Finanzamt aber nicht in jedem Fall mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit ahnden. Das hat das FG Münster klargestellt. |
Der Fall
Ein Kunstverein hatte trotz zweimaliger Erinnerung für die Jahre 2006 und 2007 keine Steuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen, setzte die Körperschaftsteuer 2006 und 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit 0 Euro fest und entzog dem Verein mit sofortiger Wirkung die Gemeinnützigkeit.
Der Verein legte dagegen Einspruch ein und reichte die Erklärungen - mit einer Verspätung von zehn Monaten bzw. zwei Jahren - nach. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Begründung: Eine Körperschaft, die nachhaltig ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht nachkomme, erfülle nicht die Anforderungen, die § 63 Abs. 1 und 3 AO an die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft stelle.
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