· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Verstöße gegen Gemeinnützigkeitsrecht: Vertretungsbeschränkungen können schützen
| Vereine sichern sich per Satzung regelmäßig dagegen ab, dass ein oder der Vorstand seine Vertretungsberechtigung missbraucht. Die entsprechenden Regelungen verhindern nicht nur, dass der Verein haftet, sondern schützen auch vor dem möglichen Verlust der Gemeinnützigkeit. Das hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt aktuell klargestellt. |
Üblich in der Praxis: Gemeinsame Vertretungsberechtigung
In der Praxis sind Regelungen üblich, wonach der Verein durch zwei oder mehr Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten wird. Rechtsgeschäfte für den Verein können die entsprechenden Vorstandsmitglieder also nur gemeinsam abschließen. Ist diese gemeinsame Vertretungsberechtigung im Vereinsregister eingetragen, ist der Verein bei Geschäften, die ein Vorstandsmitglied allein tätigt, nicht gebunden. Der Vertragspartner muss ‒ und kann ‒ sich an das Vorstandsmitglied selbst halten.
Wann haben Verstöße gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen?
Werden Mittel außerhalb der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet, stellt das grundsätzlich einen Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot nach § 55 Abs. 1 AO dar. Mittelverwendung in diesem Sinne heißt ‒ so das FinMin Sachsen-Anhalt ‒ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Einsatz von Vereinsvermögen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung der Vereinsorgane (FinMin Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 01.03.2022, Az. 42-S 0182-1, Abruf-Nr. 228384)
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