· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Zuwendungen an Mitglieder: Gelten die 60 Euro aus Baden-Württemberg jetzt bundesweit?
| Baden-Württemberg hat die Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder rückwirkend zum 01.01.2019 auf 60 Euro erhöht. VB hat das zum Anlass genommen und recherchiert, ob die 60 Euro aus Baden-Württemberg jetzt bundesweit gelten. Ergebnis: Man hält sich bedeckt. |
Der gemeinnützigkeitsrechtliche Hintergrund
Mitglieder eines Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Das gilt nach dem AEAO (Ziff. 10 zu § 55) nur für Annehmlichkeiten nicht, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern üblich sind. Welche betragsmäßige Grenze sich daraus ergibt, hat die Finanzverwaltung nicht einheitlich geklärt. Mit Verweis auf R 19.6 Lohnsteuer-Richtlinien wurde meist von 40 Euro ausgegangen. Baden-Württemberg ist zum 01.01.2019 vorgeprescht und hat die Grenze auf 60 Euro erhöht (VB 4/2019, Seite 2).
Die meisten Landesfinanzministerien blocken
VB hat bei den anderen 15 Landesfinanzministerien angefragt, ob sie es Baden-Württemberg gleichtun. Als Antwort kam ‒ mit Ausnahme des Finanzministeriums Sachsen ‒ immer der gleiche Text.
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