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  • 03.05.2021 · Nachricht · Gemeinnützigkeitsrecht

    Ausländische Organisation: AO-Mustersatzung nicht zwingend

    | Eine ausländische Einrichtung kann in Deutschland auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn ihre Satzung nicht vollständig der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 S. 2 AO entspricht. Das hat das FG Niedersachsen für eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht entschieden. Diese war in Österreich als gemeinnützig anerkannt. |