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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht

    BMF: Vorläufige Bescheinigungen bleiben gültig

    | Vereine, denen das Registergericht die Gemeinnützigkeit „vorläufig bescheinigt“ hat, dürfen weiter darauf vertrauen. Sie müssen sich nicht noch einmal feststellen lassen, dass die Satzung die formalen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt. Das hat das BMF klargestellt. Vorläufige Bescheinigungen bleiben gültig. |

     

    Hintergrund | Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ wurde mit 
§ 60a AO die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen eingeführt. Dieses Verfahren hat die vorläufige Bescheinigung abgelöst. Unklar war bislang, ob bestehende - vorläufige - Bescheinigungen durch den neuen Bescheid ersetzt werden müssen, weil die Gesetzesänderung rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten war. Das BMF hat jetzt klargestellt, dass das nicht der Fall ist. Vorläufige Bescheinigungen bleiben gültig (BMF, 
Schreiben vom 7. 11.2013, Az. IV C 4 -S 2223/07/0018:005; Abruf-Nr. 133693).

     

    PRAXISHINWEIS | Da die vorläufige Bescheinigung mit der nächsten Steuererklärung durch den Freistellungsbescheid im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (Körperschaftsteuerbescheid) ersetzt wird, heißt das wohl in aller Regel, dass keine eigene Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen mehr erfolgt. In den meisten Fällen wird der Körperschaftsteuerbescheid an diese Stelle treten. Bei einer neu beantragten Gemeinnützigkeit muss die Steuererklärung ja bereits nach einem Jahr eingereicht werden. Die Gewährung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung erfolgt aber wie bisher.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 1 | ID 42426561