· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützigkeit: BFH definiert Anforderungen an den strukturellen Inlandsbezug
| Der strukturelle Inlandsbezug in § 51 Abs. 2 AO, der 2009 in das Gemeinnützigkeitsrecht aufgenommen worden ist, ist eine der Regelungen, deren Folgen für die Praxis bisher weitgehend unklar waren. Jetzt hat der BFH dazu Stellung genommen und die Hürden für die spendenrechtlich anzuerkennende und gemeinnützigkeitskonforme Unterstützung ausländischer Organisationen weit gesenkt. |
Das steckt hinter dem „strukturellen Inlandsbezug“
Die Regelung zum strukturellen Inlandsbezug finden Sie sowohl im Spendenrecht (§ 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG) als auch in der AO (§ 51 Abs. 2 AO). Die Vorgabe des strukturellen Inlandsbezugs schränkt Tätigkeiten und Mittelverwendung im Ausland ein. Konkret: Eine Organisation, die gemeinnützige Zwecke im Ausland verfolgt, muss eine von zwei Voraussetzungen erfüllen, um als gemeinnützig eingestuft zu werden:
- Die Organisation fördert natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
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