· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht
IPSC-Schießen in Übergangszeit noch nicht schädlich
| IPSC-Schießen ist kein Sport im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO. Bei der nach der International Practical Shooting Confederation benannten Disziplin handelt es sich um ein sportliches Bewegungsschießen, das als reines Kampfschießen bewertet wird und deswegen nicht als gemeinnützig anerkannt wird. Diese Regelung ist am 31. Januar 2014 neu in den Anwendungserlass zur AO (AEAO, zu § 52 Nr. 6) aufgenommen worden. Die OFD Frankfurt hat jetzt eine Übergangsregelung erlassen. |
Wichtig | Bei als gemeinnützig anerkannten Vereinen wird das IPSC-Schießen als Satzungszweck bis zum 31. Dezember 2015 nicht beanstandet. Solche Vereine verlieren erst ab dem 1. Januar 2016 die Gemeinnützigkeit. Dies aber auch dann, wenn das IPSC-Schießen nur eine von mehreren Schießsportarten ist, die in dem Verein ausgeübt werden (OFD Frankfurt, Schreiben vom 7.3.2014, Az. S 0171 A - 180 - St 53; Abruf-Nr. 142892).