· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht
NZB beim BFH: Ist die Förderung der Grillkultur gemeinnützig?
| Ein Verein, dessen Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Grillkultur, die Kochkunst und die technisch-geschichtliche Grillkultur zu fördern und zu pflegen, ist nicht gemeinnützig. Diese Meinung vertritt das FG Baden-Württemberg. Der Verein wehrt sich dagegen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH. |
Das FG sah keinen der Katalogzwecke des § 52 AO erfüllt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2016, Az. 6 K 2803/15, Abruf-Nr. 190880):
- Für Sport fehlt es an der körperlichen Ertüchtigung oder Geschicklichkeit. Die Teilnahme an Meisterschaften genügt nicht.
- Für eine künstlerische Betätigung fehlt es an der freien schöpferischen Gestaltung.
- Brauchtumspflege erfordert einen Charakter als Teil landsmannschaftlicher oder kultureller Überlieferungen.
- Auch eine Anerkennung über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 S. 2 AO kam nicht in Betracht. Grillen dient der Gemeinwohlförderung nämlich nicht in vergleichbarer Weise wie die Katalogzwecke.
PRAXISHINWEIS | Der Verein will sich mit der Entscheidung nicht „abspeisen lassen“. Er hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: V B 153/16. |
Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 2 | ID 44443161