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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht

    Treuhandstiftung: OFD nennt Bedingungen für Gemeinnützigkeit

    | Eine Treuhandstiftung liegt vor, wenn ein Stifter einem Treuhänder Vermögenswerte unter der Bedingung übergibt, diese zur dauerhaften Verfolgung eines bestimmten Zwecks zu verwalten. Treuhandstiftungen sind nicht rechtsfähig. Sie können laut OFD Frankfurt aber unter bestimmten Voraussetzungen als gemeinnützige Körperschaft anerkannt werden. |

     

    • Entscheidende Voraussetzung ist, dass die aus dem Stiftungsvermögen fließenden Einkünfte wirtschaftlich auch tatsächlich der Stiftung zuzurechnen sind und nicht dem Treuhänder. Das erfordert, dass ihr Vermögen gesondert vom sonstigen Vermögen des Treuhänders verwaltet wird.
    • Außerdem muss die Treuhandstiftung als eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt anerkannt werden. Das ist der Fall, wenn
      • die nichtrechtsfähige Stiftung und der Treuhänder unterschiedliche Zwecke verfolgen, oder
      • die nichtrechtsfähige Stiftung bei identischer Zweckverfolgung über eigene Stiftungsgremien verfügt, die unabhängig vom Treuhänder des Stiftungsvermögens über die Verwendung der Mittel entscheiden können. Der Treuhänder als zivilrechtlicher Rechtsträger muss dabei vom Einfluss auf die Verwendung der Mittel ausgeschlossen sein (Verfügung vom 30.8.2011, Az: S 0170 A-41-St 53).
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 3 | ID 30394560