· Fachbeitrag · gemeinnützigkeitsrecht
Verein unterstützt Dritte: Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit jetzt einfacher nachweisbar
| Mildtätige Organisationen dürfen nur Personen unterstützen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Als wirtschaftlich hilfsbedürftig gelten Menschen, deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Sozialhilferegelsatzes, bei Alleinstehenden oder Haushaltsvorständen das Fünffache. Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit bedeutet für mildtätige Organisationen einen erheblichen Aufwand. Der neue AEAO bringt da merkliche Erleichterungen. |
Finanzverwaltung verlangt Vorlage von Unterlagen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die mildtätige Körperschaft anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die genannten Grenzen nicht übersteigen. Es reicht nicht, wenn die unterstützte Person das erklärt oder bestätigt. Die Organisation muss die maßgeblichen Einkünfte und das Vermögen berechnen (AEAO, Ziffer 10 zu § 53).
Wegfall der Nachweispflicht in Sonderfällen
Erleichterung für bestimmte mildtätige Organisationen bringt hier die neue Regelung in § 53 Nummer 2 Satz 8 Abgabenordnung (AO). Auf Antrag kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn aufgrund der Art der Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützt werden.
PRAXISHINWEISE |
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Empfehlungen zur Antragstellung
Wie der Antrag im Einzelnen aussehen muss, erläutert der AEAO nicht. Betont wird lediglich, dass es nicht reicht, pauschal zu behaupten, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden. Genannt wird hier als Beispiel ein Sozialkaufhaus, bei dem Leistungen an jeden erbracht werden, der sie in Anspruch nehmen möchte. Hier kommt eine Befreiung nicht in Betracht.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebots zu berücksichtigen.
PRAXISHINWEISE | Die Einrichtung sollte im Antrag also nicht nur ihre konkreten Leistungen benennen, sondern auch die genauen Umstände, unter denen sie erbracht werden. Es empfiehlt sich, im Antrag insbesondere darzustellen,
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Die genannten Punkte müssen sich natürlich mit dem Außenauftritt der Einrichtung decken. Es ist also darauf zu achten, dass in Pressemitteilungen, Internetseiten und anderen Medien kein gegenteiliger Eindruck entsteht.
Bescheid gilt auch für den Zweckbetriebsnachweis
Eine Einrichtung der Wohlfahrtpflege ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen persönlich und wirtschaftlich hilfsbedürftigen Menschen zugute kommen. Das regelt § 66 AO.
Werden die Leistungen unter gleichen Bedingungen sowohl gegenüber hilfebedürftigen als auch nicht hilfebedürftigen Personen erbracht, liegt ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Einrichtung der Wohlfahrtspflege“ vor. Dieser gilt als Zweckbetrieb, wenn die Zwei-Drittel-Grenze des § 66 AO erfüllt wird. Das muss die Einrichtung nachweisen.
PRAXISHINWEIS | Dieser Nachweis muss nicht erbracht werden, wenn der mildtätigen Organisation ein Bescheid über den Nachweisverzicht nach § 53 Nummer 2 Satz 8 AO vorliegt. In Ziffer 7 zu § 66 des AEAO beschränkt die Finanzverwaltung das zwar auf Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und Tafeln. Es dürfte in gleicher Weise aber auch für andere Einrichtungen gelten. |
Wie lange ist ein Bescheid gültig?
Für die Gültigkeitsdauer des Bescheids macht die Finanzverwaltung keine Vorgaben. Den Bescheid über den Nachweisverzicht kann das Finanzamt aber befristet erteilen oder mit anderen Nebenbestimmungen versehen(AEAO, Ziffer 12 zu § 53). Ändern sich die Verhältnisse, die dem Bescheid zugrunde gelegen haben, kann er mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden.
Für fehlerhafte Bescheide gilt aber - wie bei anerkannten Satzungen - ein Vertrauensschutz: Die Aufhebung ist erst zum Folgejahr möglich.