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  • · Fachbeitrag · Mildtätige Zwecke

    Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit in Katastrophenfällen: BMF justiert AEAO nach

    | Bei der Flutkatastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen erwies sich die Definition wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Gemeinnützigkeitsrecht als Problem. Die Finanzverwaltung hat jetzt nachgebessert und die Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) entsprechend ergänzt (neue Nr. 13 zu § 53). |

     

    Katastrophen als Ausnahmetatbestand

    Nach § 53 AO sind Menschen wirtschaftlich hilfsbedürftig, wenn ihre Bezüge nicht höher sind als das Vierfache bzw. Fünffache des Sozialhilferegelsatzes. Vorhandenes Vermögen muss für den Unterhalt verwendet werden. Dabei sieht die Gesetzesvorschrift eine Ausnahme vor: Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.

     

    Besondere Gründe ‒ so stellt die Neuregelung im AEAO klar ‒ sind insbesondere Katastrophen. Die Finanzverwaltung macht aber eine Einschränkung: Der Katastrophenfall muss durch Erlass des BMF oder einer der obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt worden sein (BMF, Schreiben vom 05.02.2024, Az. IV D 1 ‒ S 0062/23/10003 :001, Abruf-Nr. 240120, Rz. 6).